AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Appartement Kayser Sylt

§ 1 Abschluss des Gastaufnahmevertrages
1. Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird. 
Erfolgt die Buchung durch Vermittlung einer Tourismusstelle oder ein Informations-oder Reservierungssystem (IRS) bietet der Gast dem Vermieter des Appartement Kayser Sylt, vertreten durch die Tourismusstelle/IRS als Vermittler, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle/IRS, die diese als Vertreter des Vermieters abgibt, kommt der Gastaufnahmevertrag zustande.
2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 2 Leistungen, Preise und Bezahlung
1. Die vom Vermieter geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben auf der Website www.syltmorsum.de und dem Mietvertrag des Vermieters.
2. Die im Angebot angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Kurtaxe sowie Entgelte für Wahl- oder sonstige Zusatzleistungen. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Bettwäsche, Endreinigung für Haustiere, Einkaufsservice), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, werden diese Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt.

§ 3 Zahlungsmodalitäten
1. Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung zu leisten.
2. Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist 14 Tage vor der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. 
3. Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Vermieter nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Stornierungskosten gemäß § 5 Nr. 2 zu belasten.

§ 4 Mietdauer
1. Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Vermieter berechtigt, die Unterkunft am Folgetag nach 12 Uhr anderweitig zu belegen. 
2. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben.

§ 5 Rücktritt
1. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen. 
2. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten Gesamtpreis zu zahlen. Der Vermieter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat, auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
3. Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
4. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Die Rücktrittserklärung ist sowohl an den Vermieter als auch an die in Anspruch genommene Vermittlungsstelle zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

§ 6 Kündigungsrecht
1. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
2. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. 
3. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn der Gast die Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Vermieter dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2).
4. Der Vermieter hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung und Restzahlung) nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 5 Abs. 2).
5. Ein wichtiger Grund liegt für den Gast insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung gewährt.
6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

§ 7 Mängel der Beherbergungsleistung
1. Der Vermieter haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. 
2. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Vermieter oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Vermieter eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

§ 8 Haftung
1. Die vertragliche Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
2. Für vom Gast eingebrachte Sachen haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB).
3. Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 9 Pflichten des Gastes
1. Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar und allen zur Nutzung überlassenen Gegenständen im Außenbereich mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des Gebäudes sowie der zu der Unterkunft oder dem Gebäude gehörenden Anlagen und zur Nutzung überlassenen Gegenstände ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
2. In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
3. In Spüle, Waschbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, Hygieneartikel, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
4. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
5. Der Gast verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Gast die im Mietvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Gast hat dem Vermieter in diesem Fall den vereinbarten Preis zu zahlen (vgl. § 5 Abs. 2). Der Vermieter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
6. Der Gast haftet für alle durch ihn, seine Kinder, mitreisende Erwachsene oder seine Gäste durch eine ungesetzliche Nutzung des Internets entstandenen Kosten. Kostenpflichtige Downloads aus dem Internet sind vom Anschluss der Ferienwohnung nicht gestattet. 

§ 10  Fahrräder, Grill
1. Die Benutzung der Fahrräder und des Grills erfolgt auf eigene Gefahr. 
2. Der Gast hat sich vor deren Nutzung von ihrem betriebssicheren Zustand zu überzeugen. Sollte er Mängel feststellen, sind diese unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen, damit eine Reparatur veranlasst werden kann. 

§ 11 Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters in der Unterkunft gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Gast haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des Vermieters gelten die einschlägigen Normen des BGB.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Es findet deutsches Recht Anwendung.
2. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Vermieter ist Hannover.
3. Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird Hannover als Gerichtsstand vereinbart.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Gastaufnahmebedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen des Gastes mit dem Vermieter unwirksam sein oder werden, so ist die entstandene Lücke durch das Gesetz zu schließen. Die übrigen Bestimmungen dieser Gastaufnahmebedingungen sowie die sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Gast und dem Vermieter sollen dennoch wirksam bleiben.


Stand: Februar 2019

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